AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Glas Dersch GmbH -  Stand 01.06.2019                                                 

  1. Anwendungsbereich, Urheberrecht:

1.1          Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (künftig: AGB) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen.

Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf bzw. die Werkerstellung und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer/Besteller (künftig: Auftraggeber), ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AGB werden wir den Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich informieren.

1.2          Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, denen eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit nicht zugeordnet werden kann.

Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.3          Für Werkverträge gelten, wenn es sich um Bauleistungen handelt, ergänzend die VOB Teil B und C.

1.4          Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

1.5          Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.6.        Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam.

1.7          Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen sowie den von uns erstellten Fotografien, Texten, Dateien, Zeichnungen, Entwürfen, Skizzen, Vorlagen und anderen Unterlagen behalten wir uns vor.

  1. Vertragsschluss:

2.1          Die Angebote gelten nur bei vollständiger Abnahme der aufgeführten Artikel. Wenn nicht anders angegeben gelten die Angebotspreise ohne Lieferung und Montage. Wenn nicht gesondert aufgeführt, werden Lieferung und Montage extra berechnet. Angebote mit Lieferung oder Montage gelten, wenn nicht anders angegeben, innerhalb eines Radius von 40 km.

2.2          Der Auftraggeber ist mit seiner Unterschrift unter den Auftrag an diesen gebunden (Antrag). Wir nehmen den Auftrag durch schriftliche Bestätigung an (Annahme).

2.3          Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

2.4          Erteilt der Verbraucher den Auftrag auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Auftragserteilung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

2.5          Unsere Angebote verstehen sich, soweit nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, jeweils ohne Liefer- und Montagekosten. Aufmaße sind grundsätzlich nicht Gegenstand unserer Leistungen und müssen jeweils vom Auftraggeber erbracht werden. Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers wie Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn im Angebot auf sie Bezug genommen wird. Bei Angeboten wird keine Gewähr für Richtigkeit von Maßen, Stückzahlen, Modellformen, Glasaufbau, usw. übernommen. Der Besteller ist verpflichtet, die Vollständigkeit und Richtigkeit der angebotenen Positionen zu überprüfen.

2.6          In die Angebotspreise einkalkulierten Energie- und Mautzuschläge werden nach dem Stand des Bestellungstages verrechnet.

2.7          Soweit im Angebot nicht anders angegeben sind im Preis keine CNC-Kanten enthalten, sondern herkömmlich bearbeitete Kanten mit Maßtoleranzen nach Herstellerangaben.

  1. Preise:

3.1          Die Angebotspreise enthalten, soweit nicht anders angegeben ist, keine Umsatzsteuer.

3.2          Preise gelten nur für rechteckige Formate. Nicht rechteckige Schreiben werden nach den Maßen des kleinsten, umschriebenen Rechtecks je Einzelscheibe gerechnet und bedingen einen Aufschlag. Die Preise in unseren Angeboten verstehen sich jeweils für die gesamte Menge und soweit vereinbart, für Lieferung und Einbau in einem Zug.

3.3          Erfolgt die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, später als 4 Monate nach Vertragsabschluss oder später als der vereinbarte Liefertermin, so sind wir zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, dass eine längere Preisgarantie vereinbart worden ist. Der Auftraggeber hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Preiserhöhung den Anstieg des Lebenshaltungskostenindex zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

  1. Leistungsvorbehalt:

4.1          Von uns angegebene Lieferfristen gelten von dem Tag an, an dem uns der Auftraggeber verbindliche Maße und Angaben vollständig und zweifelsfrei zur Verfügung stellt. Sind wir für das Aufmaß verantwortlich, so muss der Auftraggeber rechtzeitig die notwendigen Vorleistungen erbringen.

4.2          Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Lieferanten ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

4.3          Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.

 

4.4          Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über.

Ist der Auftraggeber Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auch bei Versendung erst mit der Übergabe der Ware auf den Auftraggeber über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung zu tragen.

  1. Gewährleistung :

5.1          Die Mängelansprüche des Auftraggebers, sofern er Unternehmer gemäß § 14 BGB ist, setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von einer Woche erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

5.2          Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewicht, Farbtönungen sowie Glas-Strukturverlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Wenn nicht anders angegeben, wird durchsichtiges Glas mit handelsüblichem Grünstich ohne Sicherheitseigenschaften verwendet.

5.3          Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Auftraggeber als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Auftraggeber nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Auftraggeber die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.

Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, eine im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung gegenüber Unternehmern als Auftraggeber beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (beim Unternehmer als Auftraggeber nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen.

5.4          Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche für neu hergestellte Sachen zwei Jahre ab Abnahme des Werkes. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist für neu hergestellte Sachen ein Jahr ab Abnahme des Werkes. Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche bei einem Bauwerk beträgt fünf Jahre ab Abnahme der gesamten Leistung, für Unternehmer vier Jahre.

5.5          Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern dar: -  unauffällige optische Erscheinungen -  farbige Spiegelungen (Interferenzen) -  optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern („Hammerschlag“) -  Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes („Doppelscheibeneffekt“) bei Isoliergläsern -  Aufhängepunkte bei vorgespannten, Biegenarben bei gewölbten Gläsern -  Lufteinschlüsse, Blasen, Kratzer, Schlieren, Farbabweichungen und Trübungen bei Ornament- und Antikgläsern. Keine Mängel stellen auch Klappern, Dröhnen, Vibrieren und Glasanschlag  sowie Verrutschen oder Verfärben von Distanzstopfen und Filzplättchen bei Sprossen-Isolierglas.

5.6          Prüfungen und Berechnungen jeglicher Art wie z.B. Statik, Materialprüfungen,  Schallschutzprüfungen und Glasdickenberechnungen sowie Zulassungen jeglicher Art werden von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gesonderter Vergütung übernommen. Eigenschaftswerte von Glaserzeugnissen wie z.B. Schalldämm-, Wärmedämm- und Lichttransmissionswerte etc., die für die entsprechende Funktion angegeben werden, beziehen sich auf Prüfscheiben nach den entsprechend anzuwendenden Prüfnormen, deren Messergebnisse in Prüfzeugnissen festgehalten sind. Bei anderen Formaten, Kombinationen sowie durch den Einbau und äußere Einflüsse können sich die angegebenen Werte ändern, ohne dass die Scheibe hierdurch mangelhaft wird. So von uns beim Auftraggeber ein Glasaufbau ausgeführt wird, liegt die Einhaltung der statischen und gesetzlichen Voraussetzungen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers und sind von diesem nachzuweisen. Ein durch Änderung der statischen oder rechtlichen Voraussetzungen erforderlich werdender, abweichender Glasaufbau bedingt eine Neukalkulation unserer Leistungen.

5.7          Wir weisen darauf hin, dass jegliche Abdeckungen von Gläsern, die zu Teilabschattungen führen, eine erhöhte Glasspannung und damit eine Bruchgefahr bedingen. Ein solch bedingter  Glasbruch ist von jeglicher Haftung ausgeschlossen.

5.8          Für die Verarbeitung kundeneigener Scheiben wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

5.9 Zur visuellen Beurteilung für planes Glas gilt die technische Richtlinie des Glaserhandwerks Nr. 9 und für gebogenes Glas der Leitfaden für thermisch gebogenes Glas im Bauwesen des Bundesverbandes Flachglas als vereinbart.

5.10       Bei ESG-Scheiben, welche laut EN 12150 mit einem Stempel kennzeichnungspflichtig sind, kann es material- und herstellungsbedingt in sehr seltenen Fällen durch Nickelsulfideinschlüsse zu Brüchen kommen (Spontansprung). Wir empfehlen dem Auftraggeber daher die Verwendung von ESG-H-Scheiben, bei denen durch eine zusätzliche Heißlagerung (= Heat-Soak-Test) das Restrisiko solcher Brüche reduziert wird (siehe DIN EN 14197-1 Abs. 3.2). Wenn nichts anderes angegeben ist, wurde kein Heat-Soak-Test durchgeführt. Gewährleistungsansprüche für derartige Fälle von Spontansprüngen bestehen sowohl bei ESG-Scheiben wie auch bei ESG-H-Scheiben nicht.

5.11       Bei den laut EN 12150 mit einem Stempel kennzeichnungspflichtigen ESG-Scheiben besteht lediglich eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt, soweit diese im Übrigen nicht ausgeschlossen werden kann (siehe 5.9). Bei ESG-Scheiben, welche auf ausdrücklichen Kundenwunsch ohne die laut EN 12150 anzubringenden Stempel gefertigt werden, kann keine Gewährleistung für die Produkthaftung gemäß der vorbenannten DIN-Norm übernommen werden.

5.12        Für Folgeschäden haften wir nicht, nur für erbrachte Leistungen. Im Gewährleistungsfall (Sachmängelhaftung) führen wir eine Nachbesserung nur auf unseren Lieferort beschränkt aus, d.h. sämtliche Nachbesserungen erfolgen nur bei uns,  oder bei der Lieferadresse. Jegliche weiterreichende Folgekosten schließen wir aus.

5.13     Beim Einbau von Wärmeschutzgläsern ist ein verändertes Lüftungsverhalten notwendig. Eine Gewährleistung bei Schimmelbildung besteht nicht. 

5.14     Bearbeitungen von VSG-Scheiben aus ESG/TVG, welche aus mehreren Scheiben bestehen, erfolgen vor dem Vorspannen und dem Verbund, weshalb ein Kantenversatz im Randbereich und bei Lochbohrungen von bis zu 3 mm nicht ausgeschlossen werden kann. Diesbezügliche Gewährleistungsansprüche bestehen nicht.

5.15     Beim Einbau von Duschabtrennungen kann auch bei der ordnungsgemäßen Verbau von Dichtprofilen Wasseraustritt nicht immer verhindert werden. Gewährleistungsansprüche bestehen insoweit nicht.

5.16     Bei der Herstellung und Lieferung von Email-, Siebdruck- und Digitaldruckgläsern sowie lackierten Gläsern können seitens des Herstellers produktionsbedingte Nuancen von Farbabweichungen sowie kleine Verunreinigungen, Wolkenbildung oder Farbpunkte nicht ausgeschlossen werden. Derartige Scheiben, deren Druckkanten zackig sind, sind zum hinterleuchteten Einbau nur bedingt geeignet. Da die Scheiben nicht ganz blickdicht sind, sind Abzeichnungen des Hintergrundes möglich. Gewährleistungsansprüche bestehen insoweit nicht.

  1. Eigentumsvorbehalt :

6.1        Das Eigentum geht erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen, die bei Besitzübertragung bestehen, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung übernommen worden sind.

6.2          Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Auftraggeber die fällige Vergütung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

Der Auftraggeber ist vor vollständiger Bezahlung nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten oder anderweitig zu verbinden oder zu vermischen, es sei denn, die Zahlung unserer Lieferung/Leistung an uns ist insolvenzfest bzw. aussonderungsfähig hinterlegt.

Ergänzend gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

 

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

Etwaig aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

6.3          Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereignung, sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers.

6.4          Bezüglich der abgetretenen Forderungen verpflichtet sich der Auftraggeber, alle erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Auftraggeber untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Bei Eingreifen Dritter hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

  1. Schadenersatz:

 

7.1          Schadenersatzansprüche gegen uns wegen leichter und mittlerer Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für die Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen.

7.2          In den Fällen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden. Dieser Haftungsausschluss betrifft Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistung und unerlaubter Handlung.

  1. Zahlung:

8.1          Die Zahlungen sind gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages in bar bzw. durch Überweisung zu leisten. Sie gelten erst dann als erfolgt, wenn sie beim Hersteller eingegangen sind, Überweisungen nach Eingang der Gutschrift.

8.2          Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln bedarf der vorherigen Vereinbarung.

8.3          Skontoabzüge sind nur dann berechtigt, wenn sie in den Auftragsunterlagen schriftlich festgehalten werden und der Rechnungsbetrag innerhalb der angegeben Zahlungsfrist bei uns eingegangen ist.

8.4          Die Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 10.000 EUR sind wir jedoch berechtigt, eine Anzahlung iHv 50% der Vergütung zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

8.5          Ist der Auftraggeber Verbraucher, hat er während des Zahlungsverzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, beträgt der Zinssatz 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

8.6          Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch den Hersteller anerkannt wurden. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen tatsächlich vorhandener oder behaupteter Mängel ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn er nicht Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches ist.  Macht der nichtkaufmännische Auftraggeber von diesem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist dieses auf den Teil des geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung des behaupteten Mangels in ihrem Verhältnis zum gesamten geschuldeten Betrag nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Bei Bauleistungen sind wir berechtigt, den von dem Auftraggeber einbehaltenen Betrag durch Bankbürgschaft  befristet auf die Gewährleistungszeit  abzulösen.

  1. Gerichtsstand:

9.1          Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Waldkirchen.

 

9.2          Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringende Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Unternehmern, ist das jeweils zuständige Gericht unseres Firmensitzes vereinbart. Dies ist auch der Fall, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Für Streitigkeiten über die Gültigkeit dieses Vertrages und aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  1. Angaben des Auftraggebers:

10.1       Fehler aus den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern sie trotz sorgfältiger Überprüfung nicht erkennbar sind. Unsere Preise verstehen sich für eine ununterbrochene Abwicklung der von uns zu erbringenden Leistungen in der normalen Arbeitszeit. Für die auf Wunsch des Auftraggebers durchgeführten Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter nicht vorhergesehenen erschwerten Bedingungen werden, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, die zusätzlich anfallenden Kosten erhoben. Dies gilt auch, wenn auf Verlangen des Auftraggebers zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen zu erbringen sind.

10.2       Herstellergarantie. Ansprüche aus einer über unsere Gewährleistung hinausgehende Garantie des jeweiligen Herstellers, z.B. für Mehrscheiben-Isolierglas, werden an den Auftraggeber weitergegeben. Beschränkt sich eine Herstellergarantie nur auf Ersatzlieferung, gehen Aus- und Einbaukosten zu Lasten des Auftraggebers. Bei Lieferung von Ersatzscheiben gilt die Restlaufzeit der ursprünglichen Garantie. Für die vom Lieferanten gelieferten Stoffe und Bauteile, die wegen nicht termingerecht erbrachter Vorleistung oder sonstiger vom Besteller zu vertretender Umstände nicht eingebaut werden können, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern er zuvor in Annahmeverzug gesetzt worden ist.

10.3       Entsorgung von Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers ist, unabhängig von der Menge, eine besondere Leistung und damit zu vergüten.

11.      Auftragnehmer, die Firma Glas Dersch GmbH, Bahnhofstraße 22,94065 Waldkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Dersch, erheben Daten des Auftraggebers zum Zweck der Vertragsdurchführung/zur Erfüllung unserer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten sowie zur Direktwerbung.

 12.    Aufgrund einer Pandemie/Epidemie kann es zu Lieferengpässen der Vorlieferanten, Ausfällen von Mitarbeitern und somit zu unerwarteter Verschiebung der Liefertermine kommen, Pönalforderungen, bzw. Kostenandrohungen/-forderungen aus diesem Titel werden dem Grunde und der Höhe nach abgelehnt.

Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrages erforderlich und beruht auf Art. 6 Abs. 1b DSGVO. Eine Weitergabe der Adress-/Kontaktdaten an Dritte, wie zum Beispiel unsere Lieferanten, findet allenfalls statt, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind.

Der Auftraggeber hat das Recht, der Verwendung ihrer Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit zu widersprechen. Zudem ist der Auftraggeber berechtigt, Auskunft der beim Auftragnehmer über den Auftraggeber gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten direkt Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern.

Dem Auftraggeber steht im Falle von datenschutzrechtlichen Verstößen ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist das bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 27, 91522 Ansbach, Tel. 0981/531300, E-Mail: poststelle@lda. Bayern. de.

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